Satzung
Verein der Gartenfreunde Rendsburg e.V.
Stand 2010
§1 Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen Verein der Gartenfreunde Rendsburg e.V. Er hat seinen Sitz in Rendsburg und umfasst den Gemeindebereich von Rendsburg und Büdelsdorf.
2. Er ist Mitglied des Kreisverbandes der Kleingärtner Rendsburg-Eckernförde e. V.
3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel unter der Nr. VR 110 RD eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins- und Kleingartenrechts.
§2 Zweck und Ziel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Kleingärtnerei. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen:
- die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung sowie umweltfreundliche Gestaltung von Wohngebieten,
- Land anzupachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiterzuverpachten sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern,
- die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen sowie in Zuordnung zu Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit,
- die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit,
- die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss aller parteipolitischer und konfessioneller Ziele,
- durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seine Mitglieder zu befähigen, in geordneter, rationeller Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzielen,
- in Gemeinschaftsarbeit die Gesamtanlage nach Gesichtspunkten der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung der hierfür vom Kreisverband bzw. Landesverband herausgegebenen Richtlinien auszugestalten, Gemeinschaftseinrichtungen zu schaffen, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zu Erholungs- und Gesundungsstätten zu machen,
- den Mitgliedern im Rahmen des Möglichen einschlägige Rechtsberatung und Rechtshilfe zu gewähren oder in grundsätzlichen Fragen durch die übergeordnete Organisation gewähren zu lassen,
- für den Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaus durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit zu werben.
Das Ziel des Vereins ist, in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunalbehörden und dem zuständigen Amt der Landesverwaltung (z.Z. Amt für Land- und Wasserwirtschaft) in die Ortsplanung eingefügte, pachtmäßig gesicherte Kleingartenanlagen zu schaffen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede geschäftsfähige Person erwerben, die im Bereich des Vereins Wohnrecht genießt und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.
2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Ausschlussordnung an. Es verpflichtet sich außerdem, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, mit dem Kleingartenverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen und die Gartenordnung als Bestandteil des Unterpachtvertrages durch Unterschrift als verbindlich anzuerkennen.
3. Mitglieder können auch Personen werden, die das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 30. September erklärt werden.
3. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es seine in der Satzung oder den Ordnungen niedergelegten Pflichten gröblich oder beharrlich verletzt oder Beschlüsse des Vereins nicht befolgt.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§6),
- der Vorstand (§7),
- der erweiterte Vorstand (§8),
- die Anlagenversammlung (§9).
§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist,
- dem Rechnungsführer.
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden; auch eine erfolgte Wiederwahl.
2. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen Personen Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheit bleiben sie jedoch verpflichtet.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Amtsdauer läuft so lange, bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und das Amt angenommen hat. Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen. Für Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtszeit ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen, falls in der Zeit bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung wichtige Beschlüsse gefasst werden müssen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
5. Der Vorstand entscheidet nach Rücksprache mit dem zuständigen Obmann über die Vergabe von Gartenparzellen.
6. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Gemeinschaftsversammlungen ein und leitet sie.
7. Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von zwei seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens drei Tagen unter Beifügung einer Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorstandsbeschluss nicht möglich, er muss dem erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.
8. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift müssen die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse sowie die namentliche Angabe der anwesenden Personen zu ersehen sein. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen. Die Niederschriften müssen bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.
§8 Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Fachberater und den gewählten Obleuten jeder Anlage oder, falls verhindert, deren gewählten Vertrauensleuten. Für die Wahl des Fachberaters, die Amtsdauer, das Ausscheiden, die Ab-, Wieder- und Ersatzwahl gelten die Bestimmungen für den Vorstand entsprechend.
2. Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einladung gilt § 7 Nr.7 Satz 2.
3. Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt insbesondere:
- die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie die Beschlussfassung hierüber,
- die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages, soweit eine gegenseitige Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist,
- die Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr, vorbehaltlich späterer Genehmigungen durch die Mitgliederversammlung.
4. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen gilt § 7 Ziffer 4-6.
5. § 7 Ziffer 7-10 gilt entsprechend.
§9 Die Anlagenversammlung
1. In Vereinen, die mehrere Gartenanlagen bewirtschaften, hält jede Anlage nach Bedarf - mindestens aber einmal jährlich - eine Anlagenversammlung ab. Für jede Gartenanlage wird durch die Anlagenversammlung ein Obmann gewählt. § 7 Ziffer 3 und 10 gelten für den Obmann sinngemäß. Der Obmann führt die Aufsicht in der Gartenanlage und vertritt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist bis zu einer anderen Entscheidung durch den Vorstand Folge zu leisten.
2. Der Anlagenversammlung obliegen die Beschlüsse über die Belange der Anlage, d.h., es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die deren Ordnung, deren Regelung der Gemeinschaftsarbeit und die Erhebung von Umlagen für die Anlage betreffen.
3. Zur Beschlussfassung genügt in allen Fällen die einfache Mehrheit.
4. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung und Protokollführung gelten sinngemäß die Vorschriften für die Mitgliederversammlungen.
5. Die Niederschriften werden vom Obmann der Anlage in Verwahrung genommen, eine Kopie wird in der Geschäftsstelle hinterlegt.
6. Der Vorstand und der Obmann überwachen die Einhaltung der Gartenordnung und die Durchführung der Anlagenbeschlüsse.
7. Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung oder die Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben.
§10 Die Schiedsstelle
1. Die Schiedsstelle besteht, einschließlich ihrem Vorsitzenden, aus drei Vereinsmitgliedern mit je einem Vertreter, die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre zu wählen sind. Die Mitglieder der Schiedsstelle wählen ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter selbst.
2. Die Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten, die sich aus der Vereinssatzung und der Gartenordnung ergeben, zwischen einzelnen Mitgliedern untereinander zu schlichten.
3. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern kann von jedem an der Streitigkeit beteiligten Mitglied die Schiedsstelle angerufen werden. Diese hört die Parteien an und hat zunächst auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Es ist Sache der Beteiligten, den Streitstoff erschöpfend darzulegen sowie Zeugen und Beweismaterial zu benennen.
4. Misslingt eine Schlichtung, so entscheidet die Schiedsstelle mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und den Beteiligten bekannt zu geben.
5. Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
6. Durch die vorgenannte Entscheidung wird der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
§11 Besondere Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder der Anlagenversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten (Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner) teilzunehmen. Wer an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag in die Anlagenkasse zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließen die Jahresanlagenversammlungen. Bei Verstößen gegen das Bundeskleingartengesetz, diese Satzung, den Pachtvertrag, die Gartenordnung oder Beschlüsse der Organe des Vereins findet die Ausschlussordnung Anwendung.
§12 Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen
1. Die Jahresbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
2. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, eine einmalige Umlage in Höhe von bis zu € 30,00 jährlich von jedem Vereinsmitglied zu erheben, sofern dies aus wirtschaftlichen Gründen, die die Existenz des Vereins gefährden, geboten ist. Geboten ist die Erhebung des Sonderbeitrags insbesondere dann, wenn den Verein oder einzelne Kolonien nicht geplante finanzielle Belastungen treffen, die einen Betrag von € 3.000,00 für den ganzen Verein oder € 500,00 für einzelne Kolonien übersteigen. Sofern Belastungen zur Erhebung eines Sonderbeitrages führen, die nach § 13 Nr. 2 auf einzelne Kolonien umgelegt wurden, kann der Sonderbeitrag auch begrenzt auf den Kreis der Mitglieder der betroffenen Kolonie erhoben werden.
3. Beitrags-, Pacht-, Umlage- und sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind grundsätzlich Bringschulden. Die Höhe und Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
4. Alle Ein- und Auszahlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Anweisung an den Rechnungsführer zur Zahlung ist nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zu unterschreiben.
5. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen.
6. Der Rechnungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen (Kassenführung). Er ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich.
7. Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich zwei Vereinsrevisoren und ein Ersatzmann gewählt. Die Revisoren haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu prüfen, wovon eine Prüfung unangekündigt sein sollte. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und über den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung über den Stellvertreter, dem erweiterten Vorstand vorzulegen ist.
8. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Voranschlag bedarf der vorläufigen Bestätigung durch den erweiterten Vorstand und gilt bis zur endgültigen Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.
§13 Finanzordnung der Kolonien
1. Für einzelne Kleingartenkolonien können gesonderte Konten oder Kassen eingerichtet werden. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, findet § 12 Nr. 3-6 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Vorstands und des Rechnungsführers der jeweilige Obmann der Kolonie tritt.
2. Der Verein kann einzelnen Kolonien finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand. Kosten des Vereins, die ganz oder im Wesentlichen nur einzelne Kolonien betreffen, können auf diese umgelegt und aus deren finanziellen Mitteln bestritten werden. Auch hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand.
§14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§15 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in § 6 Ziffer 6 lit. a festgesetzten Mehrheit beschließen.
2. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung selbstständig vorzunehmen.
§16 Austritt aus der übergeordneten Organisation
1. Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
2. Zur Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50 % der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Zum Austrittsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 6 Ziffer 6 lit.a). Die Beschlussfähigkeit muss auch zum Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein.
4. Dem Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibebrief mit 14-tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.
5. Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Die Kündigung ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift mitzuteilen.
§17 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 6 Ziffer 6 lit. a).
3. Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.
4. Zu Liquidatoren sind 2 Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit zu wählen; bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu Liquidatoren gewählt werden.
5. Die Auflösung und Liquidation des Vereins sind durch die Liquidatoren beim zuständigen Registergericht über einen Notar anzuzeigen.
6. Dem Kreisverband und dem Landesverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift unverzüglich durch die Liquidatoren mitzuteilen.
7. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V. in 25373 Ellerhoop, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
8. Die Liquidatoren haben die Endabrechnung dem Landesverband nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.
9. Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen dem Landesverband zu übergeben, der sie 10 Jahre aufbewahrt. Im Übrigen sind die §§ 47 ff. des BGB zu beachten.
10. Dem Landesverband steht das Recht zu, während der Liquidation die Bücher und alle Unterlagen zu prüfen.